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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.2002 - 12 Sa 124/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverringerung. Teilzeitarbeit. Anspruch auf Teilzeitarbeit. Entgegenstehende betriebliche Gründe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, sofern nicht betriebliche Gründe dem Verlangen entgegenstehen.

2. An die entgegenstehenden betrieblichen Gründe i.S.v. § 8 Abs. 4 TzBfG dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, insbesondere müssen diese nicht die Qualität eines dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 KSchG aufweisen. Gleichwohl können sie nicht derart gering sein, dass letztlich lediglich noch ein Willkürverbot besteht und jedweder sachliche Grund für die Ablehnung des Reduzierungswunschs des Arbeitnehmers ausreicht.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 12 Ca 351/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 9 AZR 665/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 20.11.2001 – Az.: 12 Ca 351/01 – wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht seit Dezember 1988 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Verkäuferin von – überwiegend – Teppichverlegeware bei einer tarifvertraglich geregelten Wochenarbeitzeit von 37,5 Stunden. Bundesweit betreibt die Beklagte eine Vielzahl von Filialen; in ihrem W. Betrieb sind neben der Klägerin 34 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter weitere neun Verkäufer.

Am 04.07.2001 beantragte die Klägerin die Verringerung ...

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