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ArbG Mannheim Urteil vom 20.11.2001 - 12 Ca 351/01

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 9 AZR 665/02)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.03.2002; Aktenzeichen 12 Sa 124/01)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin auf 25 Stunden zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit wie folgt festzusetzen:

Täglich von Montag bis Samstag im Durchschnitt 25 Std./Woche im Wechsel vormittags und nachmittags.

1. Woche 30 Stunden:

Mo./Di./Mi./Do./Fr.

von 9 Uhr bis 15 Uhr (ohne Pause)

Sa.

von 9 Uhr bis 16 Uhr (incl. 1 Std. Pause);

davon ein freier Tag nach Dienstplan

2. Woche 20 Stunden:

Mo./Di./Mi./Do.

von 15 Uhr bis 20 Uhr

Sa.

frei

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf DM 5.900,52 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden zuzustimmen.

Die Klägerin wurde am 17.01.1949 geboren. Sie ist verheiratet. Ihr 70jähriger Ehemann ist schwer erkrankt. Die Klägerin strebt die Verringerung der Wochenarbeitszeit an, um ihrem Ehemann besser helfen zu können.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 15.12.1988. Die Klägerin wird von der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie ist in erster Linie für den Verkauf von Teppichböden zuständig (nach Angaben der Klägerin 70 % ihres Gesamtumsatzes, nach Angaben der Beklagten 90 %). Die für die Klägerin und die anderen Vollzeitkräfte der Beklagten in Baden-Württemberg maßgebende tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Das monatliche Gehalt der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen:

-

Fixum:

DM 2.950,00 brutto

-

Vermögenswirksame Leistung:

DM 26,00 brutto

Provision (maßgebend ist die erstmalige Auftragserfassung):

Durchschnittlich DM 1.800,00 brutto...

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