Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.03.1988; Aktenzeichen 1 Ca 578/87) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.03.1988 (Az.: 1 Ca 578/87) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren neu auf DM 263,76 festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der seit 1981 als Elektriker gegen eine Brutto-Stundenvergütung von zuletzt DM 18,84 bei der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Dreischichtdienst (vgl. Schichtplan Seite 53a d.A.) tätige Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.
Am 20. August 1987 und am 16. September 1987 nahm der Kläger jeweils von 8.00 Uhr an bis 16.30 Uhr bzw. 17.05 Uhr an den stattfindenden Betriebsratssitzungen teil. Zu beiden Zeitpunkten war er in der Nachtschicht eingesetzt, die von abends 22.00 Uhr bis morgens 6.00 Uhr lief. In beiden Fällen blieb er sowohl der der Betriebsratssitzung vorangehenden wie auch der der Betriebsratssitzung nachfolgenden Nachtschicht fern, weil er die Arbeitsleistung angesichts der jeweils außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit liegenden Betriebsratssitzungen für unzumutbar hielt. Wegen der Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vergütete die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 37 Abs. 3 BetrVG unter Einschluß einer halben Stunde Fahrzeit für die Anreise und Rückreise zur Sitzung des Betriebsrates neun Stunden wie Arbeitszeit; die Schichten, die er ausfallen ließ, wurden nicht bezahlt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung der ausgefallenen Schichten abzüglich der erhaltenen Beträge für neun Stunden. Er meint, er habe als Schichtarbeiter für die der Betriebsratssitzung vor...