Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutschrift von Arbeitszeiten nach AZTV-S für angefallene Arbeitszeit wegen Einhaltung der Ruhezeiten nach durchgeführter Rufbereitschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung des § 9 Abs. 5 AZTV-S umfasst nicht die Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung.
2. § 615 S. 3 BGB findet im Rahmen des § 326 Abs. 2 S. 1 BGB keine Anwendung.
Normenkette
AZTV-S §§ 5, 9 Abs. 5; BGB § 615 S. 3, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2, § 326 Ab S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen 2 Ca 170/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Ulm vom02.08.2006 – 2 Ca 170/06 – wie folgt abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den 11.07.2005 7,5 Stunden gutzuschreiben.
Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern als Facharbeiter mit einer jährlichen Arbeitszeit von 2.036 Stunden und einem Monatsbruttolohn von ca. 2.000,– EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen der Gewerkschaft T. und den Betrieben der D. Anwendung, u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der D. (im Folgenden: JazTV, Blatt 57 ff. der erstinstanzlichen Akte) und der Arbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen des AgvMoVe (im folgenden: AZTV-S, Blatt 75 ff. der erstinstanzlichen Akte). Im AZTV-S finden sich u.a. folgende Regelungen:
„§ 5 Arbeitszeitkonto
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