Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung eines insolventen Konzernunternehmens in Eigenverwaltung. Beendigung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beherrschten Unternehmens. Unbegründete Leistungsklagen wegen Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer von der Unternehmerin die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn die Unternehmerin eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Beschäftigte entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden; gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG auch die Stilllegung des ganzen Betriebs.
2. Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an die Unternehmerin und setzen eine von ihr geplante Betriebsänderung voraus; Unternehmerin ist die Rechtsträgerin des Betriebs.
3. Auch in einem Konzern behält das einzelne Konzernunternehmen grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit; bei einer das Unternehmen betreffenden Betriebsänderung ist dieses und nicht das herrschende oder ein anderes konzernangehöriges Unternehmen zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verpflichtet und damit Schuldner des Nachteilsausgleichs im Sinne des § 113 BetrVG.
4. Eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates setzt nach § 58 Abs. 1 BetrVG voraus, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die entweder den Konzern oder zumindest mehrere Konzernunternehmen betrifft und die nicht durch einzelne Gesam...