Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachtarbeit. Linienbusfahrer
Leitsatz (redaktionell)
1. § 9 Ziff 9.1 des Manteltarifvertrags privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg ist so auszulegen, dass die Vorschrift an die tatsächlich im Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden anknüpft und Stunden, für die Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gezahlt wurde, nicht berücksichtigt werden.
2. Ein Linienbusfahrer, der vertragsgemäß auf allen Linien, auch solchen mit Nachtarbeit, eingesetzt werden kann, leistet regelmäßige Nachtarbeit i.S.d. Tarifvertrags, unabhängig davon, wie oft dies tatsächlich der Fall ist und ob die zwischen den einzelnen Einsätzen liegenden Zeitabstände gleichmäßig oder ungleichmäßig sind.
Normenkette
TVG § 1; Manteltarifvertrag privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 03.09.2002; Aktenzeichen 27 Ca 492/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom03.09.02, Az.: 27 Ca 492/01 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,80 EUR brutto nebst Zinsen von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 22.08.01 und weitere 105,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.01.2003 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten 1. Instanz trägt der Kläger 8/9, die Beklagte 1/9, von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Für die Darstellung des Tatbestandes wird zunächst auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 03.09.02 Bezug genommen.
Das Arbeit...