Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 8 Ca 792/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitgerichts Karlsruhe vom09.04.97 – 8 Ca 792/96 – kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten, welche Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vom 01.04. bis zum 16.10.96 beschäftigt. Er verlangt mit der Klage Krankenlohn für einen unstreitigen Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 09.09. bis 16.10.96 in der ebenfalls unstreitigen Höhe von DM 3.200. Die Beklage hat die Leistung unter Hinweis auf § 100 Abs. 2 SGB IV verweigert. Weiter unstreitig hat der Kläger seinen Sozialversicherungsausweis erst nach Ablauf des streitigen Arbeitsunfähigkeitszeitraumes hinterlegt und dies mit der Bearbeitungszeit des Sozialversicherungsträger bei der Ausstellung dieses Dokumentes erklärt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.06.95 (– 5 AZR 143/94) entsprochen. Aufseine Ausführungen wird verwiesen.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Meinung, daß ihr nach der genannten Vorschrift des Sozialgesetzbuches ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht zustehe.
Demgemäß beantragt sie mit Ausführungen, auf die hier im einzelnen verwiesen wird, im zweiten Rechtszuge:
In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 09.04.97 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Auch aufseine Ausführungen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat sich zutreffend auf das schon im Tatbestand erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.06.95 (5 AZR 143/94 – = AP Nr. 1 ...