Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen 1 Ca 4001/93) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.12.1993 – 1 Ca 4001/93 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin/Berufungsbeklagte nimmt die Beklagte/Berufungsklägerin nach einem ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als Drittschuldnerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch.
Die Beklagte, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Streitverkündeten ist, betreibt einen Einzelhandel mit Babyartikeln. Der Streitverkündete ist bei der Beklagten seit August 1991 beschäftigt. Ihm steht für seine Tätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt von DM 600,00 brutto zu, das in den Monaten Mai und Juni 1992 ein monatliches Nettoentgelt von DM 397,59, in den Monaten Juli bis Oktober 1992 ein monatliches Nettoentgelt von DM 403,74 und in den Monaten November 1992 bis August 1993 ein solches von monatlich DM 399,54 ergab. Auf die Ablichtung der entsprechenden Abrechnungen (Blatt 117 bis 131 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Streitverkündete bezieht jedenfalls seit Mai 1992 von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (im weiteren BG) eine monatliche Unfallrente in Höhe von DM 3.381,30. Er hat am 29.10.1991 die eidesstattliche Versicherung geleistet.
Aus einem Vergleich, den sie am 11.10.1991 vor dem Oberlandesgericht … geschlossen haben, steht der Klägerin gegen den Streitverkündeten eine Forderung von DM 10.000,00 nebst 9,5 % Zinsen seit 09.02.1991 zu. Auf die Ablichtung Blatt 5 bis 7 der Akten wird insoweit verwiesen. Wegen einer Forderung von DM 10.960,56 zuzüglich früherer Vollstreckungskosten von DM 1.290,32 ließ die Klägerin durch Beschluß ...