Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 20.07.1990; Aktenzeichen 2 Ca 209/90) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20.7.1990 – Az.: 2 Ca 209/90 – abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die unselbständige Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um die Wirksamkeit einer zwischen ihnen geschlossenen Aufhebungsvereinbarung und über einen vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, hilfsweise um eine vom Kläger für sich in Anspruch genommene Sozialplanabfindung und um einen von der Beklagten im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der dem Kläger gewährten Nettoabfindung,
Der am 5.6.1929 geborene, schwerbehinderte Kläger, der verheiratet ist und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, war bei der Beklagten seit dem 1.10.1969 als Diplomingenieur gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 8.050,50 beschäftigt. Seit dem Jahre 1986 hat die Beklagte, die Hochtemperatur-Reaktoren produziert, verkauft und einrichtet, ihre Belegschaft von über 400 auf zwischenzeitlich unter 100 Arbeitnehmer reduziert. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien im Februar 1989 folgenden, auf den 28.6.1988 rückdatierten
Aufhebungsvertrag:
- Das Anstellungsverhältnis von Herrn endet auf Veranlassung von HRB im beiderseitigen Einvernehmen am 31. Dez. 1989.
Zum Ausgleich aller künftigen Nachteile durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhält Herr gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von DM 80.000,–, auszahlbar im März 1989 DM 36.000,– und im Januar 1990 DM 44.000, –.
Die Verteilung der Abfindungszahlung erfolgt auf Wunsch des Arbeitgebers auf...