Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 16.08.1994; Aktenzeichen 4 Ca 213/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16.08.1994 – 4 Ca 213/94 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht im Berufungsverfahren Streit darüber, zu welchem Termin eine von der Beklagten/Berufungsklägerin erklärte betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin/Berufungsbeklagten beendet hat.
Die Beklagte, ein Unternehmen der Maschinenindustrie, stellt Damen- und Herrenwäsche her. Sie gehört dem Fachverband Wirkerei- und Strickerei … e. V. an.
Die Beklagte hat ihre Filiale …, in der sie zuletzt noch 14 Arbeitnehmerinnen beschäftigte, unter ihnen die Klägerin, zum 30.06.1994 geschlossen.
Wegen der Schließung der Filiale … hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der am 02.03.1945 geborenen, nicht gewerkschaftlich organisierten Klägerin als Näherin, das seit 34 Jahren bestanden hatte, durch Schreiben vom 25.03.1994 unter Einhaltung der sich aus § 17 Absatz 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer (im folgenden MTV) ergebenden Kündigungsfrist zum 30.06.1994 gekündigt. Auf die Ablichtung des Kündigungsschreibens (Blatt 3 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
§ 17 Absatz 1 und 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Fassung des Tarifvertrages vom 05.11.1992 lauten:
Absatz 1
Die von jeder Seite einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, nach einer Betriebszugehörigkeit
von fünf Jahren drei Wochen,
von 10 Jahren vier Wochen und
von 15 Jahren sechs Wochen.
Die Kündigung kann nur auf das Ende einer Kalenderwoche erklärt werden.
Absatz 2
Kündigt d...