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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2017 - 9 Sa 37/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer persönlichen Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW auf den aus der Einführung der neuen Entgeltordnung resultierenden Höhergruppierungsgewinn

 

Leitsatz (amtlich)

Eine persönliche Zulage aus der Überleitung in den BzTV-N BW nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW wird nach der Anrechnungsklausel der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1 des Anhangs zum 8. Änderungstarifvertrag vom 12.02.2015 nicht auf den "Höhergruppierungsgewinn" bei einer Höhergruppierung durch die Einführung der neuen Entgeltordnung durch den 8. Änderungstarifvertrag angerechnet.

 

Normenkette

BzTV-N BW § 24 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Entscheidung vom 31.05.2017; Aktenzeichen 5 Ca 466/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.2019; Aktenzeichen 6 AZR 44/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell vom 31. Mai 2017, 5 Ca 466/16 abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 750,55 brutto nebst Zinsen iHv. 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
  • II.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Anrechnung eines durch Höhergruppierung erzielten Steigerungsbetrages auf die persönliche Zulage des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW).

Der Kläger ist seit 1. September 1995 als Busfahrer bei der Beklagten, die unter anderem den Busverkehr in der Stadt K. betreibt, beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnisses der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03. August 1995 zugrunde, wegen dessen Inhaltes auf ABI. 21f. Bezug genommen wird. Der Kläger war seit dem 01. September 1999 aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 26. Augu...

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