Entscheidungsstichwort (Thema)
Unionsrechtliche Auslegung der Verjährungsvorschriften bei der Urlaubsabgeltung. Frühester Beginn der Verjährung des Urlaubsentgeltanspruchs mit dem Ende der Elternzeit. Elternzeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Kürzungsbefugnisse des Arbeitgebers beim Erholungsurlaub nach dem BEEG. Keine Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).
2. Die Verjährung des Urlaubsanspruches kann frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32 und BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.). Denn der Arbeitnehmer soll seinen vor und während der Elternzeit erworbenen Urlaub nach der Elternzeit auch nehmen können.
3. Da bei der Elternzeit die beiderseitigen Rechte und Pflichten suspendiert sind, liegt ein Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrIG vor.
4. Die Auffassung, eine Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG müsse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sein, das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) nicht beachtet, dass der historische Gesetzgeber bei Abfassung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG noch die Surrogationstheorie vor Augen gehabt habe, überzeugt nicht, weil daraus kein Ergebnis, das gegen den Gesetzeswortlaut verstößt, abgeleitet werden kann.
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann nach...