Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen 5 Ca 196/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil desArbeitsgerichts Heilbronn vom27.01.1994 – 5 Ca 196/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 21.05.1991 (Aktenblatt 5) aufgrund der am 31.03.1993 eingereichten Klage über eine Verpflichtung des beklagten Bundeslandes, den Kläger ab 01.01.1991 nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft … ist staatlich anerkannter Arbeitserzieher (Erzieher am Arbeitsplatz). Nach dem Parteivorbringen wird dazu ausschließlich in Baden-Württemberg ausgebildet. Die VO vom 20.01.1981 (GBl. S. 50 ff) bestimmt als Ziel, „Arbeitserzieher auszubilden, die für eine arbeitstherapeutische Tätigkeit in sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen, die der Erziehung, Pflege, Resozialisierung und Rehabilitation dienen, befähigt sind”. In der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung u.a. von Arbeitserziehern vom 22.09.1981 (GABl. S. 1607) ist – u.a. – die vorbezeichnete Ausbildung, das Bestehen der staatlichen Abschlußprüfung und die Bewährung in einem Berufspraktikum vorausgesetzt. Letzteres hat der Kläger aufgrund Praktikantenvertrags vom 02.05.1990 (Aktenblatt 148) … abgeleistet, der bestimmt, er werde „während der praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Erzieher am Arbeitsplatz vorauszugehen hat”, beschäftigt.
Dort wird er aufgrund des Arbeitsvertrages ...