Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 17.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 424/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.01.1996 – 2 Ca 434/95 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Heidelberg. Die Beklagte und ihr Sohn … waren seit vielen Jahren für die Klägerin in der Wohnanlage der genannten WEG tätig, die Beklagte mit Putzarbeiten, ihr Sohn mit der Kontrolle der technischen Einrichtungen, nämlich u. a. der Heizungsanlage und der Durchfuhrung von Kleinreparaturen. Die Beklagte erhielt für ihre Tätigkeit zuletzt ein Entgelt von monatlich 325,– DM, ihr Sohn Andreas Breil ein solches von 450,– DM. Beide Arbeitsverhältnisse endeten am 31.12.1993. Danach zahlte die Klägerin auf das Konto des Ehemannes der Beklagten die Vergütung für die Beklagte und ihren Sohn von monatlich zusammen 775,– DM für weitere zwölf Monate, insgesamt mithin in Höhe von 9.300,– DM.
Die Zahlung auf das Konto des Ehemannes in der Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgte ebenso wie in der Zeit des bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrage der Klägerin, weil die Beklagte und ihr Sohn Andreas Breil dies Konto als „Zahlungsstation” der Klägerin angegeben hatten. Über dies Konto hat die Beklagte, wie sie im ersten Rechtszuge in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.1995 eingeräumt hat (Bl. 90 d.A.), Kontovollmacht
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des überzahlten Betrages von 9.300,– DM
Die Beklagte hat eingewendet, sie schulde allenfalls den auf sie entfallenden Anteil von 3.900,– DM, ni...