Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Teilurteil vom 08.12.1995; Aktenzeichen 1 Ca 225/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Tellurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.12.1995 – 1 Ca 225/95– werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Rundfunk- und Fernsehanstalt. Der Kläger war bei ihr zunächst vom 01.07.1989 bis 30.06.1990 als Korrespondent und anschließend aufgrund mehrerer befristeter Verträge bis zum 31.03.1995 als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter für den Bereich Fernsehen – Aktuelles – im Studio … der Beklagten beschäftigt. Die Parteien streiten, ob die zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis sind und ob dieses unbefristet ist. Der Kläger verlangt ferner seine Weiterbeschäftigung als Reporter gemäß den tariflichen Bestimmungen der Beklagten als festangestellter Arbeitnehmer. Wegen eines Vergütungsanspruchs für die Zeit von April bis November 1995 ist der Rechtsstreit noch im ersten Rechtszuge anhängig.
Folgendes ist unstreitig:
Die Parteien schlossen nach dem 30.06.1990 jeweils befristete sogenannte Rahmenverträge für die Zeiträume vom 01.07.1990 bis 31.12.1991, vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 und vom 01.01.1994 bis 31.12.1994. Aufgrund dieser Rahmenvereinbarungen wurde der Kläger nach Maßgabe sogenannter Honorarverträge für die einzelnen von ihm erbrachten Leistungen stückmäßig honoriert. In den Rahmenvereinbarungen (Bl 47 ff., Bl. 50 ff, Bl. 53 ff d.A.) ist unter der Ziffer 1) Abs. 4 festgelegt, daß die Befristung ihren sachlichen Grund in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.01.1982, mithin in der grundrechtlich geschützten ...