Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche personenbedingte Kündigung. ordentliche personenbedingte Kündigung. Prognosegrundlage für zu erwartende mehrjährige Freiheitsstrafe vor Erlass eines Strafurteils. Verpflichtung des Arbeitgebers zu Überbrückungsmaßnahmen. Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inhaftierung des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass der Arbeitgeber bei einer Inhaftierung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur Vergütung des Arbeitnehmers befreit ist, führt regelmäßig dazu, dass allein die Inhaftierung keine außerordentliche fristlose personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
2. Die für eine ordentliche personenbedingte Kündigung wegen Inhaftierung erforderliche Prognose, dass der Arbeitnehmer eine mehrjährige Haftstrafe wird verbüßen müssen, setzt weder zwingend voraus, dass im Kündigungszeitpunkt bereits ein entsprechendes Strafurteil ergangen ist, noch, dass der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt bereits länger inhaftiert ist.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 32 Ca 8394/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.02.2011 - 32 Ca 8394/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2010 nicht aufgelöst wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine von der beklagten Arbeitgeberin ausgesp...