Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfbarkeit von Entscheidungen paritätisch besetzter Bewertungs- und Prüfungsausschüsse des betrieblichen Vorschlagswesens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidungen von – im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens gebildeten, paritätisch besetzten – Bewertungs- oder Prüfungsausschüssen, die die Funktion von Schiedsgutachtern einnehmen, sind nur beschränkt überprüfbar.
2. Die von solchen Gremien getroffenen Bewertungsentscheidungen können nur dann gerichtlich korrigiert werden wenn sie offensichtlich unrichtig und/oder willkürlich sind.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die offenbare Unrichtigkeit oder Willkür trägt diejenige Partei, welche sie behauptet.
Normenkette
BGB § 317 ff.
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 1 Ca 387/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom20.11.2001 – Az.: 1 Ca 387/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Prämierung eines von ihm eingereichten betrieblichen Verbesserungsvorschlages (im folgenden VV). Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der …, welches insbesondere … herstellt. Der Kläger war bei ihr von August 1996 bis November 2000 als Montierer in der Niederlassung … im Leistungslohn beschäftigt und mit der Fertigung von … betraut.
Als der Kläger die Arbeit in der Sonderabteilung … – Kostenstelle 5299 – aufnahm, wurden dort ca. 230 … pro Schicht gefertigt. Dabei wurde zunächst der … im … montiert, dieser anschließend separat abgelegt und in einem zusätzlichen Arbeitsgang durch eine weitere Person auf Dichtheit gep...