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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18.01.2001 - 21 Sa 88/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Ausgestaltung der Entlohnungsgrundsätze im Betrieb. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. Rechtsfolgen der Mißachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates

Leitsatz (amtlich)

1. Die weitere betriebseinheitliche einzelvertragliche Vereinbarung des Entgeltsystemes eines gekündigten Tarifvertrages unter Ausschluß einzelner Differenzierungsmerkmale (Lebensalter/Bewährungsaufstieg) beinhaltet die Einführung eines neuen kollektiven Entgeltsystemes, die der Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG 1972 bedarf.

2. Die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage eines solchen ohne Beteiligung des Betriebsrates eingeführten Entgeltsystemes ist – nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung – unwirksam.

3. Die vom Arbeitgeber in einem solchen Fall geschuldete Vergütung ist nach § 612 Absatz 2 BGB auf der Basis des vormals bestehenden abgelösten betrieblichen Entgeltsystemes zu ermitteln.

Normenkette

BetrVG 1972 § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG 1972 § 99 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 612; MTV Nr. 2 § 21

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 1 Ca 87/99)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen 1 AZR 390/01)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.06.1999 – 1 Ca 87/99– abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Restvergütung für die Monate September bis einschließlich Januar 1999 in Höhe von DM 605,15 brutto nebst 4 % Zinsen per annum aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.1999 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Restvergütung für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von DM 240,06 brutto nebst 4 % Zinsen per annum seit dem 01.0...

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