Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug nach Widerspruch des Betriebsrates und gerichtlicher Weiterbeschäftigungs-Entscheidung. Weiterbeschäftigung nach Kündigung und Annahmeverzug
Leitsatz (amtlich)
Macht der gekündigte Arbeitnehmer nach Widerspruch des Betriebsrates einen Weiterbeschäftigungsanspruch gerichtlich geltend und wird diesem entsprochen, so muß erkennbar sein, ob sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch oder auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG beruft. Ist dies weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung erkennbar, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß nur der Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG geltend gemacht werden solle.
Normenkette
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 08.07.1996; Aktenzeichen 3 Ca 188/96-RD)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 17.06.1999; Aktenzeichen 2 AZR 608/98)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.07.1996 – AZ: 3 Ca 188/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger fordert Gehalt für den Zeitraum von Januar 1996 bis einschließlich Mai 1996.
Der Kläger war seit 1973 als Operateur im Werk Konstanz der Beklagten beschäftigt. Zum 30.09.1996 hat die Beklagte das Werk Konstanz stillgelegt und hat dem Kläger zum 31.12.1996, hilfsweise zum 31. Januar 1997 gekündigt. In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren hat der Kläger erstinstanzlich obsiegt, zweitinstanzlich wurde die Kündigung zum 31.01.1997 für rechtswirksam erklärt (AZ: 3 Ca 321/95 – 9 Sa 44/96). Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 28.05.1996 hat der Kläger beim Arbeitsgericht seine Weiterbeschä...