Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen 28 Ca 2626/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.08.1999 – 28 Ca 2626/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen Benachteiligung bei einer Einstellungsentscheidung.
Die Beklagte ist eine Holding AG, sie gehört zu einer Unternehmensgruppe, in der insgesamt 18 Gesellschaften verbunden sind, die sich mit Herstellung, Vertrieb und Verarbeitung von Fußbodenbelägen befassen.
Am 01.08.1998 erschien in der Stuttgarter Zeitung folgende Anzeige:
„Wir sind eine schnellwachsende Unternehmensgruppe in Württemberg mit mehr als einer halben Milliarde DM Umsatz. Im Rahmen der Umstrukturierung suchen wir:
Für eine einheitliche Ausrichtung des gesamten Personalwesens die Leiterin Personalwesen.”
Mit Schreiben vom 04.08.1998 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle.
Die Wirtschaftsprüfer der Beklagten teilten mit Schreiben vom 13.08.1998 mit, dass der Kläger bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht habe berücksichtigt werden können.
Der Kläger begehrte daraufhin am 18.08.1998 Auskunft über die Auftraggeberin für die Stellenausschreibung. Auf die Klage vom 13.11.1998 beim Landgericht Stuttgart (Az. 19 O 314/98) wurde am 14.01.1999 die Beklagte als Auftraggeberin mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27.01.1999 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von DM 315.155,00 auf.
Mit der am 31.03.1999 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei bei der Bewerbung um die Personalleiterstelle auf Grund seines Geschlechtes als...