Entscheidungsstichwort (Thema)
Wartezeitkündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ohne Durchführung eines Präventionsverfahrens. Unbegründete Entschädigungsklage wegen Nichtdurchführung des Präventionsverfahrens innerhalb der Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Beschäftigten innerhalb der Wartezeit ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, um diskriminierungsrechtliche Ansprüche zu vermeiden. Die Unterlassung des Präventionsverfahrens hat somit nicht nur kündigungsschutzrechtlich, sondern auch diskriminierungsrechtlich keine Rechtsfolgen (im Anschluss an BAG 28.06.2007 - 6 AZR 750/06 und BAG 24.01.2008 - 6 AZR 96/07).
Normenkette
AGG § 3 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 4; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 97 Abs. 3; LPVG BW § 85 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 23.10.2013; Aktenzeichen 29 Ca 3414/13)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 21.04.2016; Aktenzeichen 8 AZR 402/14)
Tenor
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1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 - 29 Ca 3414/13 - wird zurückgewiesen.
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2.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
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3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zusteht.
Die am 03.08.1954 geborene Klägerin besitzt einen Abschluss als Diplomökonomin an der Universität T. Nach der Immigration in die Bundesrepublik Deutschland war sie von 1985 bis 2004 bei der S. AG in verschiedenen Funktionen tätig. Von 2004 bis Februar 2011 übte sie verschiedene Funktionen bei der Firma H. Management GmbH, zuletzt als kaufmännische Regionalle...