Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung. unschlüssige Kündigungsschutzklage bei Bestreiten betrieblicher Teileinheiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch die Arbeitgeberin gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, die einen Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können; unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass die Unternehmerin die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.
2. Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Arbeitgeberin eine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Beschäftigten kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die sie verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt; an einem endgültigen Beschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung ihres Betriebes steht und gleichwohl wegen Betriebsstilllegung kündigt.
3. Eine von der Arbeitgeberin mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt; eine etwaige unzutreffende rechtliche Bewertung der Arbeitgeberin...