Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Unternehmerentscheidung. Umgestaltung einer Einzelhandels-Verkaufsfiliale
Leitsatz (redaktionell)
Die Umgestaltung einer Einzelhandelsfiliale in eine reine Abverkaufsfiliale stellt keine unternehmerische Entscheidung dar, die ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung hierfür nicht mehr erforderlicher Arbeitnehmer darzustellen vermag.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 10 Ca 566/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 28.04.2004 – Az.: 10 Ca 566/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt im ganzen Bundesgebiet in ihren mehr als 90 Filialen Produkte der Unterhaltungselektronik, sogenannte Weiße Ware, Computer, Tele- und Bürokommunikationsmittel, Fotogeräte und sonstige Tonträger.
Der am 12.06.1960 geborene Kläger ist gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.09.1984 steht er in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Filiale H.-P.. Seit dem 01.10.1990 ist er Abteilungsleiter der Abteilung „Elektro”. Ausweislich von § 3 des Anstellungsvertrages vom 04.09.1990 ist die Geltung des maßgebenden Tarifvertrages des Einzelhandels für Baden-Württemberg vereinbart. Der Kläger ist eingruppiert in die Gehaltsgruppe G IIII 4. Bis zum 30.06.2003 betrug sein monatliches Grundgehalt EUR 2.488,00 brutto. Entgegen der Regelung im einschlägigen Manteltarifvertrag, wonach ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung in Gestalt eines Urlaubsgeldes und einer Weihnachtsgeldzahl...