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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15.10.2021 - 9 Sa 59/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Tarifvertrag für den Fall der Nichterfüllung von Pflichten. Tarifliche Vertragsstrafe bei fehlender weiterer Lohnerhöhung. Auslegung einer Verpflichtung im Haustarifvertrag als Vertragsstrafe. Reichweite der Verpflichtung zur Grundsanierung sanitärer Einrichtungen. Möglichkeit zur Anpassung einer Vertragsstrafe nach § 242 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch in einem Tarifvertrag kann als Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe vereinbart sein, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer sein kann.

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, falls er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Vertragsstrafe handelt.

3. Eine solche Vertragsstrafe kann jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen herabgesetzt werden.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 1; BGB § 343; HGB § 348; BGB § 242; ZPO § 92 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.08.2020; Aktenzeichen 2 Ca 134/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.2023; Aktenzeichen 4 AZR 73/22)

 

Tenor

  • I.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.8.2020, 2 Ca 134/20, wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus € 11,43 seit 20.3.2020 und weiteren € 20,87 seit 17.12.2020 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Der Kläger hat 85%, die Beklagte 15% der Kosten des Rechtstreit...

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