Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung des Betriebsrates vor Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Die Betriebspartner können im Wege einer Betriebsvereinbarung das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG modifizieren und verbindlich regeln, daß unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. im Falle des Widerspruchs des Betriebsrates – ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat stattzufinden hat.
Unterläßt es der Arbeitgeber in einem solchen Fall, dem Betriebsrat ein Gespräch anzubieten, so ist das Anhörungsverfahren nicht abgeschlossen; eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Normenkette
BetrVG § 102 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.04.1995; Aktenzeichen 3 Ca 5585/94)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen 2 AZR 168/96)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.04.1995 – 3 Ca 5585/94 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.05.1994 nicht aufgelöst wurde.
Von den bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen; die danach entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die mit Schreiben der Beklagten vom 25.05.94 ausgesprochene fristgerechte Kündigung ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.94 wirksam aufgelöst hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes im 1. Rechtszug wird auf den sorgfältig dargestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 117-131 d.A.) Bezug genommen (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Das Arbeitsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die Kündigung wirksam sei, und hat die Klage mit am 12.04.95 verkünde...