Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag BzTV-N SSB: Auslegung bezüglich der Anwendbarkeit des Zuwendungs-TV für Angestellte
Leitsatz (redaktionell)
Ist in einer Tarifregelung zur Vergütungsberechnung nicht die unmittelbare, sondern die entsprechende Anwendung einer anderen Tarifnorm geregelt, heißt das, dass die in Bezug genommene Regelung mutatis mutandis anzuwenden ist. Zu übernehmen sind für die Berechnung der Zuwendung die Parameter der in Bezug genommenen Tarifnorm, die Variablen sind aber mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Ursprungsregelung ergeben.
Normenkette
BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.02.2006; Aktenzeichen 24 Ca 6/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom24. Februar 2006 – 24 Ca 6/06 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Streitwert im zweiten Rechtszug: 110,48 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über Höhe und Berechnung der tarifvertraglichen Zuwendung für das Jahr 2004.
Der Kläger steht seit dem 01. Januar 1998 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er wird in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Auf dieses wie auch auf die Arbeitsverhältnisse weiterer ungefähr 2.750 Mitarbeiter der Beklagten findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG (im Folgenden: BzTV-N SSB) vom 06. Februar 2003 Anwendung.
Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 01. Februar 2003 richteten sich die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen un...