Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Oberarztes nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
Leitsatz (amtlich)
1. Das tarifliche Merkmal der „nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden TÃtigkeit ist im Rahmen des § 12 TV-Ärzte in der Entgeltgruppe 3 dann erfüllt, wenn dem Oberarzt „die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber für einen Teil seines Tätigkeitsgebietes „Übertragen worden ist, der den erforderlichen Zeitanteil an seiner Gesamttätigkeit aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass er im Rahmen dieser Teiltätigkeit in dem in § 12 TV-Ärzte, Eingangssatz bestimmten Zeitmaß spezifische Oberarzttätigkeiten ausübt. Die übertragene medizinische Verantwortung bestimmt seine Tätigkeit auch während der Zeit, in der er eigene Facharzttätigkeiten verrichtet.
2. In § 12 TV-Ärzte ist im Rahmen der Merkmale der Entgeltgruppe 3 der Begriff „Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik weit auszulegen. Eine Bindung an die Begriffe der früheren Protokollnotiz Nr. 5 zum allgemeinen Teil der Anlage 1a BAT besteht nicht, da der Tarifvertrag hierfür keine Anhaltspunkte enthält.
3. Deshalb genügt eine organisatorische oder inhaltliche Abgrenzung der Tätigkeit des Oberarztes, für die er die medizinische Verantwortung trägt. Die Unterstellung weiterer (Assisstenz-)Ärzte oder eine organisatorische Verantwortung wird bei objektiver Auslegung von diesem Merkmal nicht erfordert.
Normenkette
TV-Ärzte § 12
Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 224/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 14. Februa...