Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 3 Ca 407/89) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1990 – 3 Ca 407/89 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 487,06 brutto nebst 4 % Zins aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1.1.1989 und weitere DM 634,97 brutto nebst 4 % Zins aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 1.10.1989 zu bezahlen.
Im übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.
2. Soweit es bei der Klageabweisung verbleibt, wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 2/45, die Beklagte 43/45, von den Kosten des 2. Rechtszuges der Kläger 1/15, die Beklagte 14/15.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der jetzt 56 Jahre alte (… 1934 geboren) Kläger steht seit 1960 in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt. Er war als Omnibusfahrer bei den städtischen Verkehrsbetrieben beschäftigt, bis er aufgrund eines Herzinfarktes seit dem 5.9.1983 fahrdienstuntauglich wurde. Seitdem arbeitet er als Installateur. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des BMT-G und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers.
Bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit war der Kläger als Omnibusfahrer in die Lohngruppe F 1 Stufe 10 eingruppiert. Er erhielt zuletzt den Monatstabellenlohn von DM 2.516,50, den Fahrdienstzuschlag gemäß § 5 des Bezirkslohntarifvertrages Nr. 4 F vom 23.2.1979 (Bl. 25–27 und 54–57) von 13 % der Stufe 1 des Monatstabellenlohns, mithin von DM 281,73, sowie den sogenannten Einmannzuschlag gemäß § 3 des Bezirkszusat...