Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgrundlose Befristung. Wechsel des Arbeitgebers. Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Gesetzesumgehung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG beschränkt die sachgrundlose Befristung nur für den einzelnen Arbeitgeber, weist aber keinen Betriebsbezug auf (Anschluss an BAG, Urteil v. 10.04.2004 – 7 AZR 101/04).
2. Gleichwohl kann im Einzelfall eine Gesetzesumgehung mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vorliegen, wenn es für einen Arbeitgeberwechsel keinen anderen sachlichen Grund gibt, als eine befristete Weiterbeschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz ohne die Beschränkungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu ermöglichen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 5, § 17
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 114/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Karlsruhe vom 17.09.2004 – Az.: 1 Ca 114/04 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.04.2000 über den 30.04.2002 hinaus unbefristet fortbesteht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen über den 30.04.2002 hinaus bestanden hat und auch inzwischen noch fortbesteht.
Die Klägerin war ab 01.05.2000 aufgrund eines schriftlichen mit der E. E.-V.ges. mbH abgeschlossenen, bis zum 30.04.2002 nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsvertrag vom 27.04.2000 als Junior Agent, bzw. Kundenbetreuerin beschäftigt. Der Arbeitsbereich, in dem die Klägerin eingesetzt war, wurde rückwirkend mit Wirkung ab ...