Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Teilurteil vom 26.09.1988; Aktenzeichen 6 Ca 594/87) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.9.1988 –6 Ca 594/87– unter Zurückweisung der Berufung im übrigen in Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen
- darüber, welche hauptberuflich fest angestellten, überwiegend mit der Erstellung der „Geschäftsidee” befaßten Redakteure bei ihm in der Zeit nach dem 1.9.1987 beschäftigt waren,
- über das Eintrittsdatum, sofern der Eintritt nach dem 1.9.1987 erfolgte,
- über das etwaige Austrittsdatum,
- über die Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit diese nach dem 1.9.1987 eintrat,
- über das etwa in die Zeit nach dem 1.9.1987 fallende Ende des ersten Berufsjahres,
- über Beginn und Ende einer ganz oder teilweise in die Zeit nach dem 1.9.1987 fallenden Probezeit,
- über die Entwicklung der von diesen Redakteuren verdienten monatlichen Bruttogehälter im Sinne von § 10 des Tarifvertrags über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften in der seit 1.1.1987 geltenden Fassung.
2) Im übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat 7/8, der Beklagte 1/8 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage vom Beklagten Auskunft über die bei ihm in der Zeit nach dem 1.1.1974 beschäftigen Redakteure.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1949 gegründete, von den jeweils den Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften abschließenden Tarifvertragsparteien geschaffene gemeinsame Einrichtung. Sämtliche seit 1973 abgeschlossen...