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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.05.1989 - 9 Sa 15/89

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Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 19.12.1988; Aktenzeichen 3 Ca 347/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 6 AZR 386/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 19.12.1988 – 3 Ca 347/88 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Klägerin.

Die Beklagte betreibt die städtischen Krankenanstalten in … bei der die Klägerin als Krankenschwester beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) kraft Tarifbindung Anwendung. Die städtischen Krankenanstalten bestehen aus mehreren Gebäuden, die sich auf einem zusammenhängenden, überwiegend von öffentlichen Straßen umgebenen Gelände befinden. Zwei Seiten des Geländes sind umzäunt, die zur … straße und zur … straße liegenden Seiten sind durch Hecken und Buschwerk vom Straßengelände abgetrennt. Zu den einzelnen Gebäuden des städtischen Krankenhauses kann man von den öffentlichen Straßen auf verschiedenen Zugangswegen gelangen. Die Krankenhauspforte befindet sich im Erdgeschoß des Hauptgebäudes. Die Klägerin arbeitet auf der geburtshilflichen und gynäkologischen Station E 3/E 4 der Fachabteilung Frauenklinik (Gynäkologie und Geburtshilfe). Diese Fachabteilung ist neben anderen Fachabteilungen, wie z.B. die Augenabteilung, die urologische Klinik, die medizinische Klinik I – Kardiologie – und II – Enterologie – im Hauptgebäude (sog. Bettentrakt) untergebracht. Die Fachabteilung Frauenklinik besteht außer der Station E 3/E 4 noch aus drei weiteren Stationen (Station E 1/E 2, Station für Neugeborene und Stat...

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