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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2004 - 11 Sa 98/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Umstellung des Verkaufskonzepts. Änderung zahlreicher Vertragsbedingungen. Unternehmerentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unternehmerische Entscheidung, die Vertragsbedingungen sämtlicher Arbeitnehmer eines Betriebs einseitig zu verändern, bedingt für sich keinen Wegfall aller bisherigen Arbeitsplätze verbunden mit der Schaffung einer beliebigen Zahl von neuen Arbeitsplätze.

2. Will der Arbeitgeber mit einer solchen unternehmerischen Entscheidung betriebsbedingte Kündigungen sozial rechtfertigen, so muss er diese Entscheidung hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit, ihrer Dauer und insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den konkreten Beschäftigungsbedarf der einzelnen Arbeitnehmer detailliert darlegen.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 304/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 2 AZR 365/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 30.09.2003, Az.: 3 Ca 304/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, ein tarifliches Urlaubsgeld und eine Umbauprämie.

Der am 26.01.1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit 19.02.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Diese verkauft in den zahlreichen Filialen ihres Einzelhandelsunternehmens im gesamten Bundesgebiet Elektroartikel, insbesondere auch aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik. Der Kläger war in der Filiale in G eingesetzt, der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigungsmaßnahme 23 Arbeitnehmer zugeordnet waren, davon ein Marktleiter, drei Auszubildende und 2 Mitarbeiterinnen in Elternzeit.

Die ursprü...

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