Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ). Anspruch auf Blockmodell/Ermessensentscheidung. Gleichbehandlung. Überforderungsschutz (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ATZG). Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell. Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Erfüllung der Überlastquote. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann gegenüber einem Arbeitnehmer, der den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verlangt und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV Altersteilzeit) vom 05.05.1998 i.d.F.v. 30.06.2000 erfüllt, nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einwenden, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht zu, weil die sog. Überlastquote erreicht sei. Auch bei Überschreitung der Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG kann ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gegeben sein.
2. Höhere Kosten des Blockmodells durch Rückstellungen und Insolvenzsicherung, sind bei der Überprüfung der dem Blockmodell entgegenstehenden Sachgründe gegenüber dem Teilzeitmodell ohne Bedeutung.
Normenkette
AltersteilzeitG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; Tarifvertrag Altersteilzeit
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 17.04.2009; Aktenzeichen 11 Ca 28/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.04.2009 – 11 Ca 28/08 wird auf Kosten des Landes zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom beklagten Land den Abschluss einer Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell beanspruchen ka...