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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2004 - 6 Sa 32/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnerklage. Verschleiertes Einkommen. Nettoentgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

In der Drittschuldnerklage ist das pfändbare Arbeitseinkommen gem. den §§ 850 f. ZPO als Nettoentgelt zu Grunde zu legen.

 

Normenkette

ZPO § 850h Abs. 2, § 850e Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen 13 Ca 342/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen 10 AZR 585/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom02.03.2004 – 13 Ca 342/02 – abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin Ziff. 1 trägt 7 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin Ziff. 2 trägt 80 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin Ziff. 3 trägt 10 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Kläger Ziff. 4 tragen 3 % der Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Kläger machen auch in zweiter Instanz im Rahmen einer subjektiven Klagenhäufung im Wege der Drittschuldnerklage von dem Beklagten angeblich nicht abgeführte gepfändete Lohnbestandteile ab November 1996 geltend, wobei insbesondere die Höhe des vom Beklagten als Drittschuldner an den Streitverkündeten = Schuldner zu zahlenden Arbeitseinkommens streitig ist.

Bezüglich der einzelnen gegen den Beklagten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Kläger 1–4 wird auf die diesbezügliche Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.03.2004 Blatt 3 verw...

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