Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Teilurteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 6 Ca 6791/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasTeil-Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom13.01.2000 – 6 Ca 6791/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO). Sie konnte aber keinen Erfolg haben.
Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien, das zuletzt die Beschäftigung des Klägers als Leiter der Niederlassung der Beklagten in S. zum Inhalt hatte, besteht fort, auch nachdem der im Dezember 1996 abgeschlossene Anstellungsvertrag des Klägers als stellvertretender Geschäftsführer mit der Komplementär GmbH der Beklagten, der bis zum 31.12.1999 befristet war, über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verlängert wurde.
Da der Vertrag vom Dezember 1996 keine ausdrückliche Regelung über das rechtliche Schicksal des Vertrags des Klägers als Niederlassungsleiter der Filiale S., dessen Bedingungen im Fortsetzungsanstellungsvertrag vom 17.10.1994 geregelt sind, beinhaltet, weil in seinem § 1 nur ausgeführt wird, dass der Kläger ab dem 01.01.1997 stellvertretender Geschäftsführer der Firma ist und im Innenverhältnis dem technischen Bereich vorsteht und darüber hinaus die Funktion des Niederlassungsleiters St. wahrnimmt, kommt nur eine konkludente Auflösung des ursprünglichen Vertrags bei Abschluss des Vertrags über die stellvertretende Geschäftsführung d...