Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 11.10.1985; Aktenzeichen 3 Sa 495/85) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, 3 Ca 495/85, vom 11.10.1985 wird zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten werden die Kosten der Berufung auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben über das Verlangen der Klägerin auf Zahlung einbehaltener Gehaltsanteile für die Monate April, Juli, August 1985 in Höhe von 2.204,91 DM netto sowie Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe weiterer 325,16 DM gestritten.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 11.10.1985 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des beklagten Landes auf Rückzahlung in der Zeit vom 1.10.1982 bis zum 31.3.1985 versehentlich zu viel an die Klägerin geleisteter Vergütung sei gemäß § 70 BAT untergegangen, weil nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht rechtsmißbräuchlich, denn die Klägerin treffe keine Pflicht, ihre Vergütungsabrechnung auf etwaige Fehler zu überprüfen und den Arbeitgeber auf Überzahlungen aufmerksam zu machen. Weder aus der Höhe der angewiesenen Vergütung, noch aus dem Eindruck der falschen Vergütungsgruppe habe die Klägerin auf einen Auszahlungsirrtum schließen können.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 21.10.1985 zugestellte Urteil am 21.11.1985 Berufung eingelegt und diese am 18.12.1985 begründet. Sehr wohl habe entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung eine Pflicht der Klägerin auf Überprüfung der Gehaltsmitteilungen bestanden, dies auch dann, wenn der überwiesene Betrag nur unauffällig von erwarteten abweiche. Auf diese Pflicht ...