Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung eines wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bewerbers wegen des Alters durch Nichtaufnahme in die Bewerberauswahl für eine ausgeschriebene Stelle
Leitsatz (amtlich)
Ein öffentlicher Arbeitgeber darf die Bewerbung seines früheren Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer zulässigen tariflichen Altersgrenzenregelung mit ihm selbst endete, auch ohne dessen Einbeziehung in das Bewerberauswahlverfahren wegen dessen Ausscheidens aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze ablehnen, weil andernfalls der Sinn der zulässigen tariflichen Altersgrenze konterkariert würde.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 10 Sätze 1-2; TVöD § 33 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 07.08.2019; Aktenzeichen 3 Ca 157/19) |
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.08.2019 - 3 Ca 157/19 - abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten 1. und 2. Instanz zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger, der bei ihr wegen Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, in die Bewerberauswahl nicht einzubeziehen oder ob darin eine Diskriminierung wegen Alters liegt.
Der am 0.0 1953 geborene Kläger ist Volljurist. Er war seit dem 1. Januar 1993 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Entscheider mit Eingruppierung in Entgeltgruppe 12. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zuletzt auch der TVöD-Bund, fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung dynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Der Kläger war seit 1993 Personalrat und seit 2002 Mitglied des Gesamtpersonalrats. Bis zum 15. Januar 2018 w...