Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 11.08.1988; Aktenzeichen 7 Ca 91/88 MA) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11.8.1988 – 7 Ca 91/88 – hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.10.1986 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei einer Firma F. GmbH als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 17.10.1986 wurde der von ihm gefahrene LKW im Betrieb der Firma T. GmbH in M. mit Stahl-T-Trägern beladen. Der Beklagte ist bei der Firma T. als Kranführer beschäftigt. Er hob die mit dem Kranseil gebündelten T-Träger mit dem Kran auf die Ladepritsche des LKW's und setzte sie dort auf bereitgelegte Vierkanthölzern ab. Der Kläger befand sich auf der Ladepritsche. Weil die Arbeitnehmer der Firma T., aus welchen Gründen auch immer, keine Anstalten machten, die Kranseile zu lösen, tat das der Kläger. Beim Anheben des Krans verhakte sich ein Seil an den unteren Trägern, diese verrutschten, ein oben aufliegender Träger stürzte herab und quetscht den linken Fuß des Klägers. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Fersenbeinfraktur, aufgrund derer seine Erwerbsfähigkeit bis jetzt um 20 % gemindert ist.
Wegen dieses Vorfalles verlangt der Kläger mit der ursprünglich zum Landgericht Mannheim gegen die Firma T. und den Beklagten erhobenen Klage Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung beider Beklagter zum Ersatz etwa künftig entstehenden materiellen und immateriellen Sc...