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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.05.1995 - 1 Ta 27/95

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 7705/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.1995 (Aktenzeichen 2 Ca 7705/94) wird

zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 255,88.

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Gründe

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, nachdem das Ausgangsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Von dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Gebührnisse der BRAGO nur für die in Person zu leistenden Dienste erhält, macht § 4 BRAGO eine Ausnahme. Dort ist bestimmt, daß der Rechtsanwalt auch dann die Gebührnisse nach näherer Maßgabe der BRAGO erhält, wenn er nicht selbst tätig wird, sofern nur die Tätigkeit von dem in § 4 genannten Personenkreis ausgeübt wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 9. Auflage § 4 Randziffer 1). Rechtsassessor … war, als er am 26.09.1994 den Termin im Verfahren 2 Ca 7705/94 wahrnahm, keine der in § 4 BRAGO genannten Personen. Er war weder Rechtsanwalt noch allgemeiner Vertreter des Beschwerdeführers noch war er „ein zur Ausbildung zugewiesener Referendar” im Sinne des Gesetzes. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer die halbe Verhandlungsgebühr des § 33 BRAGO nicht erhält. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Ausgangsgerichtes vom 17.01.1995 verwiesen, dem sich die Richterin des Ausgangsgerichtes mit ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 11.05.1995, ohne gemäß § 128 Absatz 3 BRAGO selbst darüber zu entscheiden, angeschlossen ha...

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