Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten. Berufung. Veranlassungsprinzip
Leitsatz (redaktionell)
War zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Berufungsführers eröffnet, kann der Berufungsführer selbst nicht mehr wirksam Berufung einlegen. Für die Kostenentscheidung kommt das Veranlassungsprinzip zur Anwendung. Hiernach hat in einem solchen Fall nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern deren Prozessbevollmächtigte als vollmachtlose Vertreterin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Normenkette
ZPO § 516 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt Frau Rechtsanwältin Dr. F…
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit erstinstanzlichem Urteil vom 18.05.2004 wurde der Klage gegen die Beklagte stattgegeben.
Bereits am 12.05.2004 war in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten Herr Rechtsanwalt T… H… zum vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) bestellt worden. Gegen das der Beklagten am 17.06.2004 zugestellte Urteil legte diese durch ihre Prozessbevollmächtigte Frau Rechtsanwältin Dr. F… am 01.07.2004, 17:00 Uhr Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Am 01.07.2004, 8:00 Uhr war das Insolvenzverfahren mit Rechtsanwalt T… H… als Insolvenzverwalter eröffnet worden.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2004 ist die Berufung wirksam zurückgenommen worden (Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl. § 516 Rn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. § 516 Rn. 15).
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO ist durch Beschluß über die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu entscheiden. Diese hat Frau Rechtsanwältin Dr. F…, H…, zu tragen.
1. Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Kosten, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Z...