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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.09.1994 - 7 TaBV 2/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewachungsobjekt eines Bewachungsunternehmens Betriebsteil i. S. von § 4 Satz 1 BetrVG. Aufgabe des Bewachungsobjekts durch Unternehmer. Sozialplan

Leitsatz (amtlich)

Ein Bewachungsobjekt eines Bewachungsunternehmens kann einen Betrieb i. S. der §§ 1, 4 BetrVG darstellen. Die Aufgabe des Bewachungsobjekts kann gem §§ 111 ff BetrVG eine Betriebsänderung beinhalten, die zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtet.

Normenkette

BetrVG § 1; BetrVG § 4; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 76

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 29.10.1993; Aktenzeichen 3 Bv 13/93 R)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.06.1995; Aktenzeichen 1 ABR 62/94)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Ulm vom 29.10.1993 – 3 BV 13/93 R – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Arbeitgeber) begehrt die Feststellung, daß der Beschluß der Einigungsstelle vom 20.04.1993 unwirksam ist.

Der Arbeitgeber betreibt ein … unternehmen im süd- und ostdeutschen Raum mit ca. 2.500 Arbeitnehmern. Etwa 80 % der Mitarbeiter wird im Rahmen von … aufgaben im … Bereich eingesetzt. … Objekte sind in rund 70 Einsatzorten zu bewachen. Der Arbeitgeber schließt jeweils Bewachungsaufträge mit der Bundesrepublik Deutschland für i.d.R. 3 bis 5 Jahre; die jeweiligen Objekte werden nach Vertragsablauf oder Kündigung neu ausgeschrieben. Im einzelnen Bewachungsvertrag werden Art. und Umfang der Bewachung und die Anforderungen an das Personal festgelegt. Nach Abschluß eines Bewachungsauftrages werden die erforderlichen Arbeitnehmer von der Zentrale des Arbeitgebers in Cham für das betreffende Objekt eingestellt. Sie werden von der Zentrale ausgerüstet (Uniform, Waffen, Funkgeräte, Hunde), in der Fortbildung...

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