Tenor
Der Kläger/Berufungskläger tragt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
1)
Der Kläger/Berufungskläger hatte sich im Verfahren des Arbeitsgerichts Reutlingen 1 Ca 640/84, in dem er Beklagter war, in einem am 23.10.1984 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an den Beklagten/Berufungsbeklagten – in jenem Verfahren Kläger – bis spätestens 15.11.1984 DM 4.000,– netto zu bezahlen. Wegen des Vergleichswortlauts wird auf die arbeitsgerichtliche Sitzungsniederschrift (Bl. 21 der beigezogenen Akten 1 Ca 614/84) verwiesen. Nachdem die … die fernschriftliche Antrage des Klägers, ob ein bestimmtes Konto, welches der Beklagte früher dort unterhalten hatte, zwar negativ beantwortet aber zugleich darum gebeten hatte, Zahlungen auf ein mit Kontonummer angegebenes anderes Konto bei der … zu leisten – auf die Kopie der diesbezüglichen Fernschreiben (ABl. 26) wird insoweit verwiesen –, überwies der Kläger den von ihm geschuldeten Vergleichsbetrag unter dem 14.11.1984 auf das von der … genannte Konto. Die …, der noch eine Forderung gegen den Beklagten zustand, schrieb den eingegangenen Betrag dem Darlehenskonto des Beklagten gut. Aufgrund der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 23.10.1984 betrieb der Beklagte nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger, in deren Verlauf er Forderungen des Klägers gegen die … bank … und die … Bank … pfänden ließ.
Mit seiner am 30.11.1984 eingereichten Vollstreckungsgegenklage wandte sich der Kläger gegen die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 23.10.1984 durch den Beklagten. Er wandte ein, durch seine Zahlung an die … habe er erfüllt, weil der Betrag dem Beklagten zugeflossen sei. Eine Ablehnung des Beklagten, die Zahlung auf das Konto bei der … zu genehmigen, sei treuwidrig. Schließlich erhob der Kläger die Einr...