Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Beschaffung einer Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vorlage/auf Beschaffung von Kopien der durch eine Drittfirma gegenüber der Berufsgenossenschaft gefertigten Unfallanzeigen, die einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen einsetzt, auf seinem Betriebsgelände anzeigen.
2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung über auf dessen Betriebsgelände geschehene Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen u. a., auf seinem Betriebsgelände einsetzt.
Normenkette
ArbSchG § 6 Abs. 2; ArbSchG § 8; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 06.12.2016; Aktenzeichen 7 BV 206/16)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 12.03.2019; Aktenzeichen 1 ABR 48/17)
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - Az: 7 BV 206/16 - wird zurückgewiesen.
- Für die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Beteiligten zu 1 vom 14.02.2017 wird die Rechtsbeschwerde für diesen zugelassen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gründe
A. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten in der Beschwerde noch darüber, welche Beteiligungs- und Informationsrechte dem Beteiligten zu 1 (im Weiteren: Betriebsrat) gegenüber der Beteiligten zu 2 (im Weiteren: Arbeitgeberin) zustehen bzw. von der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat zu beachten sind, wenn Arbeitnehmer von Fremdfirmen/Servicepartner der...