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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.10.2012 - 11 TaBV 2/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Anwartschaft aus einer Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat. Verzicht auf Anwartschaft aus Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat

Leitsatz (amtlich)

1. Falls ein Ersatzmitglied überhaupt im Vorhinein auf sein Anwartschaftsrecht, in den Betriebsrat nachzurücken, verzichten kann, was ausdrücklich offengelassen bleibt, kann der Verzicht nur analog der Regeln des § 24 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgen.

2. Die Amtsniederlegung muss dann gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen.

3. Die Amtsniederlegung muss eindeutig sein, sie muss sich von einer bloßen Absichtserklärung unterscheiden, die bedeutungslos ist, ebenso wie eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

4. Sammelt ein Betriebsratsmitglied Verzichtserklärungen von Ersatzmitgliedern, die er erst nach seinem eigenen Rücktritt dem Arbeitgeber zukommen lässt, der dann wiederum den Betriebsratsvorsitzenden davon in Kenntnis setzt, ist jedenfalls von wirksamen Verzichtserklärungen nicht auszugehen.

Normenkette

BetrVG § 24 S. 1 Nr. 2

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Entscheidung vom 07.03.2012; Aktenzeichen 3 BV 2/12)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.03.2012, Az. 3 BV 2/12, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3 in den Betriebsrat, den Beteiligten zu 2, im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1, nachgerückt ist.

Im Betrieb der Arbeitgeberin war bei der letzten regulären Wahl ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt worden. Im September 2011 bestand er aus dem Betriebsratsvorsitzenden Herr Z., dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn M. und Herrn E. Zur gleichen Zeit standen noch sechs Ersatzmitgl...

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