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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.07.1987 - 11 TaBV 1/87

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Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 03.04.1987; Aktenzeichen 3 BV 8/86-RV)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.01.1989; Aktenzeichen 7 ABR 89/87)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 03.04.1987 – 3 BV 8/86 R – abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller 32,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.1987 zu zahlen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu Ziffer 1/Antragsteller und Mitglied des Betriebsrats bei der Beteiligten zu Ziffer 2/Antragsgegnerin hält die Beteiligte zu Ziffer 2 für verpflichtet, dem Beteiligten zu Ziffer 1 die Fahrtkosten zu erstatten, die dem Beteiligten zur Ziffer 1 dadurch entstanden sind, daß die Betriebsratssitzungen am 09.04.1986, 30.04.1986 und 07.07.1986 zwar während der betrieblichen Arbeitszeit, nicht aber während der individuellen Arbeitszeit des Beteiligten zu Ziffer 1 – Nachtschicht – abgehalten wurden.

Der Beteiligte zu Ziffer 1 ist Mitglied des bei der Beteiligten zu Ziffer 2 in ihrem Betrieb in Leutkirch bestehenden Betriebsrats. Der Beteiligte zu Ziffer 1 wohnt in 13 km Entfernung vom Betrieb Leutkirch der Beteiligten zu Ziffer 2, nämlich in 7972 Aigeltshofen 2.

Der Beteiligte zu Ziffer 1 mußte am 09.04.1986, 30.04.1986 und 07.07.1986 nur zur Teilnahme an den an diesen Tagen stattfindenden Betriebsratssitzungen mit seinem PKW von seiner Wohnung in den Betrieb und zurück fahren, da die Sitzungen jeweils zur Mittagszeit begannen und in jedem dieser Fälle mehrere Stunden vor der Nachtschicht des Beteiligten zu Ziffer 1 endeten.

Die Sitzungstermine wurden vom Betriebsrat in die Zeit des Schichtwechsels zwischen Früh- und Spätschicht gelegt, um die Beteiligung der Betriebsratsmitglieder, die ganz überwiegend...

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