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BAG Beschluss vom 18.01.1989 - 7 ABR 89/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung aufgewendeter Betriebsratskosten

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Erstattung aufgewendeter Kosten für seine Betriebsratstätigkeit ist im Beschlußverfahren zu verfolgen (ständige Rechtsprechung seit BAG Beschluß vom 18.4.1967, 1 ABR 11/66 = BAGE 19, 314, 316 f.).

2. Fährt ein Betriebsratsmitglied gesondert zu einer Betriebsratssitzung, die außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder liegt, so sind ihm die gesondert aufgewendeten Fahrtkosten im Rahmen von § 40 Abs 1 BetrVG zu erstatten.

3. Hat ein Betriebsratsmitglied Kosten im Sinne von § 40 Abs 1 BetrVG bereits aufgewendet, zB Reisekosten oder durch Bezahlung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit, so ist die Erstattungsforderung bei Verzug oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (Aufgabe von BAG Beschluß vom 21. November 1978, 6 ABR 10/77 = AP Nr 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. Juli 1979, 6 ABR 96/77 = AP Nr 1 zu § 51 BetrVG 1972).

Normenkette

BGB § 288; BGB § 291; ArbGG § 80; ArbGG § 2a; BetrVG § 40 Abs. 1

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.07.1987; Aktenzeichen 11 TaBV 1/87)

ArbG Ulm (Entscheidung vom 03.04.1987; Aktenzeichen 3 BV 8/86 R)

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten zu erstatten hat, die ihm entstanden sind, weil er an drei Sitzungen des beteiligten Betriebsrates, dessen Mitglied er ist, teilgenommen hat.

Zur Vorbereitung eines Einigungsstellenverfahrens über eine Prämienentlohnung im Betrieb der Antragsgegnerin fanden dort am 9. April 1986 ab 14.00 Uhr, am 30. April 1986 ab 13.30 Uhr und am 7. Juli 1986 ab 14.15 Uhr Betriebsratssitzungen statt. Der Betriebsrat hatte den Sitzungsbeginn in die Zeit des Schichtwechsels zwischen Früh- und Spätschicht und die Zeit der beide Schichten teilweise überlappenden Normalschicht gelegt, damit seine ganz überwiegend in diesen Schichten arbeitenden Mitglieder an der Sitzung im Anschluß an oder während ihrer Normalarbeitszeit ohne zusätzlichen Fahrtaufwand teilnehmen konnten. Der Antragsteller hatte an diesen Tagen in der Nachtschicht zu arbeiten. Die Betriebsratssitzungen endeten jeweils mehrere Stunden vor Beginn der Nachtschicht. Der Antragsteller fuhr mit seinem Personenkraftwagen zur Teilnahme an den drei Betriebsratssitzungen von seinem 15 km entfernten Wohnort in den Betrieb der Antragsgegnerin und nach Ende der Sitzungen wieder zurück. Die aufgewendete Zeit für die Wege und die Sitzungsteilnahme bezahlte ihm die Antragsgegnerin wie Arbeitszeit mit Überstundenzuschlag.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Erstattung der ihm aus Anlaß seiner Teilnahme an diesen Sitzungen entstandenen Fahrtkosten.

Er hat vorgetragen, die Antragsgegnerin sei ihm gegenüber zur Erstattung dieser Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet. Sie schulde ihm - der Höhe nach unstreitig - Ersatz der Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt an allen drei Tagen in Höhe der Antragsforderung auf der Grundlage der betriebsüblichen Kilometerpauschale für Dienstreisen von 0,42 DM/km. Er hätte den Betrieb außerhalb seiner regelmäßigen Nachtschichtarbeit nicht aufgesucht, wenn er nicht an eben den drei Betriebsratssitzungen hätte teilnehmen müssen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin für verpflichtet zu

erklären, dem Antragsteller 32,76 DM nebst

4 % Zinsen hierauf seit dem 9. Januar 1987

zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet: Sie schulde die Kostenerstattung nicht. Nach den in ihrem Betrieb geltenden Arbeitsbedingungen bestehe die Bereitschaft der Mitarbeiter, im Bedarfsfall auch außerhalb der persönlichen regelmäßigen Arbeitszeit Arbeit zu leisten und in den Betrieb zu fahren. In solchen Fällen beteilige sie sich nicht an den Kosten der Arbeitnehmer für die zusätzlichen Fahrten von der Wohnung in den Betrieb und zurück. Die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, wenn eine Betriebsratssitzung außerhalb der Arbeitszeit stattfinde und das Betriebsratsmitglied deswegen noch einmal von seiner Wohnung in den Betrieb und zurück fahren müsse. Maßstab sei, was das Betriebsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zu beanspruchen habe. Die Betriebsratstätigkeit dürfe und könne nicht anders gewertet werden als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob sie während oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werde. Würden dem Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten erstattet, die es sonst nicht erhielte, so stellte dies eine gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG unzulässige Entgeltzuwendung dar.

Der beteiligte Betriebsrat hat behauptet, in seltenen Notfällen, wie etwa bei einem Betriebsunfall oder Brand, komme es vor, daß an sich arbeitsfreie Arbeitnehmer in den Betrieb gerufen würden; diese hätten bislang Fahrgeld nicht erhalten, allerdings habe dies noch nie jemand reklamiert. Im gewerblichen Bereich komme es auch nicht vor, daß jemand von außerhalb des Betriebsortes nach Ende seiner Arbeitszeit erneut zur Arbeitsleistung in den Betrieb gerufen würde. Derart herangezogene Mitarbeiter wohnten in der nächsten Siedlung.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin die Abweisung des Antrages weiter, während der Antragsteller und der beteiligte Betriebsrat beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Rechtsstreit über den Anspruch des Antragstellers im Beschlußverfahren auszutragen. Dies folgt aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verb. mit den §§ 80 ff. ArbGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Antragsteller verlangt den Ersatz der Kosten, die ihm durch seine Teilnahme an den Betriebsratssitzungen außerhalb der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit entstanden sind. Derartige Ansprüche sind sowohl hinsichtlich der Frage, ob es sich um erstattungsfähige Kosten handelt, als auch hinsichtlich der Frage, ob diese Kosten in der geforderten Höhe zu erstatten sind, im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ die Erstattung der Kosten an eines seiner Mitglieder nach § 40 Abs. 1 BetrVG geltend macht, sondern wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Erstattung von Kosten an sich selbst verlangt, die ihm persönlich entstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 24, 459, 461 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu A 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972). Der Antragsteller begehrt die Erstattung solcher Kosten, die ihm aus seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind. Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern.

II. Auch in der Sache selbst ist dem angefochtenen Beschluß beizutreten.

1. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die "durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten". Hierzu zählen auch die von einem Mitglied des Betriebsrats gemachten Aufwendungen, wenn sie durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Allerdings dürfen wegen des in § 2 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Arbeitgeber nur die für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, siehe BAGE 19, 314, 318 = AP, aaO, zu 4 der Gründe; BAGE 24, 459, 466 = AP, aaO, zu B 4 der Gründe; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1987 - 7 AZR 76/86 - n.v., unter B II 2 a der Gründe).

2. Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich das Begehren des Antragstellers - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - als begründet. Die Teilnahme des Antragstellers an den drei Sitzungen außerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeit war erforderlich. Er war nicht gehalten, sich durch einen zu jener Zeit etwa im Betrieb anwesenden Ersatzmann vertreten zu lassen. Die Tatsache, daß er von seinem Wohnort in den Betrieb fahren mußte, um an den Sitzungen teilzunehmen, ist kein Grund zur Annahme eines Verhinderungsfalles i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Ob in anderen Fällen, z.B. dann, wenn das Betriebsratsmitglied von einem weit entfernten Urlaubsort oder einem Schulungsort eigens zur Betriebsratssitzung anreisen müßte, eine Verhinderung i.S. der genannten Vorschrift anzunehmen ist mit der Folge, daß an seiner Stelle ein Ersatzmitglied heranzuziehen wäre, kann hier dahinstehen. Denn um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Vielmehr ist der Antragsteller unstreitig lediglich von seinem Wohnort, von welchem er auch sonst zur Arbeit fährt, in den Betrieb und von dort wieder zurückgefahren.

Die geltend gemachten Kosten waren auch unter dem Gesichtspunkt "erforderlich", daß es dem Antragsteller angesichts der mehrstündigen Zeiträume zwischen dem Ende der jeweiligen Betriebsratssitzung und dem Beginn seiner Nachtschicht nicht zuzumuten war, etwa im Betrieb zu verbleiben und auf den Beginn seiner Arbeitszeit zu warten.

Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, dem Antragsteller zur Erstattung der Fahrtkosten schon dem Grunde nach deswegen nicht verpflichtet zu sein, weil ihre Arbeitnehmer auch sonst außerhalb der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich im Betrieb zur Arbeit erscheinen, ohne daß ihnen der damit verbundene doppelte Fahrtkostenaufwand erstattet werde. Ein solches Ergebnis läßt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus den Regelungen des § 37 Abs. 1 BetrVG bzw. des § 78 Satz 2 BetrVG nicht herleiten. Die Erstattung der Fahrtkosten verstößt keineswegs gegen das Begünstigungsverbot. Zwar wäre ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot denkbar, wenn der Antragsteller auch ohne seine Teilnahme an den Betriebsratssitzungen in gleichem Umfang und zur selben Zeit Fahrtkosten hätte aufwenden müssen und ihm insoweit ein Erstattungsanspruch nicht zustünde. Diese Erwägung trägt im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil es an einem entsprechenden Sachverhalt fehlt. Der Antragsteller hätte an diesen drei Tagen gerade nicht zu Zeiten, in denen die Sitzungen stattgefunden haben, im Betrieb der Antragsgegnerin zur Arbeit erscheinen müssen, sondern er hatte an diesen Tagen lediglich Nachtschichtarbeit zu leisten. Deshalb stellen die Fahrtkosten, die er für die Fahrten zu den Betriebsratssitzungen und zurück aufgewendet hat, gesonderte Aufwendungen dar, deren Erstattung weder gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Amtsführung noch gegen das Begünstigungsverbot verstößt.

3. Auch der im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die vom Antragsteller zurückgelegte Entfernung von 13 km zwischen seinem Wohnort und dem Betriebsort, die Anzahl der Fahrten wie auch die Tatsache, daß er sich zum Zurücklegen des Weges seines Personenkraftwagens bediente, ergeben schon von der Sachlage her zwangsläufig, daß die von ihm aufgewendeten Kosten nicht unverhältnismäßig sind. Die Höhe der geforderten Kilometererstattung entspricht der im Betrieb der Antragsgegnerin für Dienstfahrten üblichen Kilometerpauschale. Sie ist im Hinblick auf § 78 Satz 2 BetrVG auch für Fahrten oder Reisen von Betriebsratsmitgliedern mit eigenem Pkw maßgebend (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Beschluß vom 17. September 1974 - 1 ABR 98/73 - AP Nr. 6 zu § 40 BetrVG 1972).

III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem Antragsteller unter Hinweis auf § 291 BGB auch Prozeßzinsen zuerkannt.

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. Juli 1979 - 6 ABR 96/77 - AP Nr.1 zu § 51 BetrVG 1972) ist ein Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes auf Zahlung von Prozeßzinsen auf seine Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 1 BetrVG abgelehnt worden. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, Zinsen könnten dem anspruchstellenden Betriebsratsmitglied nur zustehen, wenn es sich bei seiner Erstattungsforderung um eine Geldschuld i.S. des § 291 BGB handeln würde. Dies treffe jedoch nicht zu, weil die dem Betriebsratsmitglied durch seine Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten solche i.S. des § 40 Abs. 1 BetrVG seien. Der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber verlangen, diese Kosten an das Betriebsratsmitglied zu zahlen. Mache der Betriebsrat diese Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend, so sei dies wegen der Vermögensunfähigkeit des Betriebsrates als Gremium nur durch einen Freistellungsanspruch möglich. Dementsprechend müsse dann ein Zinsanspruch ausscheiden, weil insoweit keine Geldschuld, sondern eine Handlungsschuld bestehe, auf die § 291 BGB nicht anwendbar sei. Das gleiche gelte, wenn das Betriebsratsmitglied unmittelbar den Ersatz seiner ihm durch seine Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten vom Arbeitgeber begehre. Sein Anspruch könne in Umfang und Art nicht anders gestaltet sein als der Anspruch, von dem er abgeleitet sei (vgl. für Kosten aufgrund der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung: BAG Beschluß vom 21. November 1978, aaO, zu III 5 der Gründe; für Kosten einer Reise zu einer auswärtigen Gesamtbetriebsratssitzung: Beschluß vom 24. Juli 1979, aaO, unter III 3 der Gründe).

2. Wie der Sechste Senat haben sich in der Literatur Galperin/Löwisch (BetrVG, Bd. I, 6. Aufl. 1982, § 40 Rz 56) und Stege/Weinspach (BetrVG, 5. Aufl. 1987, § 40 Rz 11) gegen eine Verzinsung von Kostenerstattungsforderungen eines Betriebsratsmitglieds ausgesprochen. Hess/Schlochauer/Glaubitz (BetrVG, 3. Aufl. 1986, § 40 Rz 62) sind ebenfalls der Auffassung, daß Verzugs- oder Prozeßzinsen auf eine Erstattungsforderung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nicht in Betracht kämen; sie meinen jedoch, Verzugs- oder Prozeßzinsen könnten ausnahmsweise dann zu zahlen sein, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Betriebsrat oder sein Mitglied unumgänglich und damit erforderlich gewesen sei, zum Beispiel bei der Zahlung eines Vorschusses nach § 17 BRAGO an einen Rechtsanwalt zur Führung eines unaufschiebbaren Rechtsstreits. Dagegen vertreten Wiese (GK-BetrVG, 4. Aufl. 1987, § 40 Rz 14), Dietz/Richardi (BetrVG, Bd. 1, 6. Aufl. 1981, § 40 Rz 47) und Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither (BetrVG, 15. Aufl. 1987, § 40 Rz 52) die Ansicht, die Forderung des Betriebsratsmitglieds auf Erstattung bereits von ihm aufgewendeter Kosten für die Betriebsratstätigkeit sei zu verzinsen, wenn hierfür die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

3. Der nunmehr für dieses Rechtsgebiet allein zuständige erkennende Senat vermag der Rechtsprechung des Sechsten Senats und der von Teilen der Literatur vertretenen Ansicht, daß Kostenerstattungsforderungen eines Betriebsratsmitgliedes grundsätzlich nicht zu verzinsen seien, nicht zu folgen. Vielmehr stehen einem Betriebsratsmitglied Verzugs- oder Prozeßzinsen auf seine Forderung auf Erstattung von ihm bereits aufgewendeter Kosten für seine Betriebsratstätigkeit zu, wenn die Voraussetzungen hierfür im übrigen gegeben sind.

Sind einem Betriebsratsmitglied durch die Tätigkeit des Betriebsrates Kosten bereits entstanden, d.h. hat er die die Kosten verursachenden Aufwendungen aus eigenen Sach- oder Geldmitteln bereits geleistet, so steht ihm nach § 40 Abs. 1 BetrVG ein unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich nicht um einen aus dem Recht des Betriebsratsgremiums "abgeleiteten" Anspruch, sondern um einen eigenen Anspruch des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes, das den Aufwand aus eigenen Mitteln geleistet hat. Anspruchsgrundlage bleibt hierfür § 40 Abs. 1 BetrVG. Hiernach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß nur der Betriebsrat als Gremium Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs sein könnte. Anspruchsberechtigt kann auch das einzelne Betriebsratsmitglied sein, wenn ihm aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit Kosten entstehen. Als Erstattungsanspruch stellt die Forderung im Gegensatz zum Freistellungsanspruch einen Zahlungsanspruch i.S. der §§ 291, 288 BGB dar.

4. Der Antragsteller macht im vorliegenden Fall die Erstattung von Kosten geltend, die er bereits in Höhe seiner Forderung aufgewendet hat. Dieser Erstattungsanspruch ist daher ab Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin gemäß den §§ 291, 288 BGB zu verzinsen.

Richter Prof. Dr. Becker

Dr. Seidensticker ist durch Urlaub verhin- Schliemann

dert zu unterschreiben.

Dr. Seidensticker

Dr. Scholz Straub

Fundstellen

  • Haufe-Index 441041
  • BAGE , 385
  • BAGE 60, 385-392 (LT1-3)
  • BB 1989, 1618-1619 (LT1-3)
  • DB 1989, 1829-1830 (LT1-3)
  • BetrVG , EnnR BetrVG § 40 (1) (LT1-3)
  • DRsp , VI (642) 261 a-c (T)
  • JR 1989, 396
  • Gewerkschafter 1989, Nr 10, 38-38 (ST1)
  • NZA 1989, 641-642 (LT1-3)
  • AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 28
  • AR-Blattei , Zinsen Entsch 15 (LT3)
  • AR-Blattei , Betriebsverfassung X Entsch 58 (LT1-2)
  • AR-Blattei , ES 1860 Nr 15 (LT3)
  • AR-Blattei , ES 530.10 Nr 58 (LT1-2)
  • EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 60 (LT1-3)

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  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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