Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 18.04.1967 - 1 ABR 11/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, ob der Arbeitgeber vom Betriebsrat begründete Kosten zu tragen hat, ist im Beschlußverfahren zu entscheiden (siehe auch BAG 1965-02-12 1 ABR 12/64 = BAGE 17, 84 = AP Nr 1 zu § 39 BetrVG).

2. Der vom Betriebsrat bestellte Beisitzer einer betrieblichen Einigungsstelle hat nach dem BetrVG 1952 selbst keinen Anspruch auf Gebühren oder auf eine Vergütung für seine Tätigkeit gegen den Arbeitgeber, den Betriebsrat oder dessen Mitglieder. Eine analoge Anwendung der Rechtsvorschriften über die Vergütung von Sachverständigen scheidet aus. Vergütungsansprüche des Beisitzers können sich nur aus einer Vereinbarung herleiten, die der Betriebsrat eingegangen ist.

3. BetrVG 1952 § 39 Abs 1 ist dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber nur solche vom Betriebsrat in Ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse aufgewandten Kosten zu tragen hat, die der Betriebsrat nach Lage der Sache, und zwar gerade auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des BetrVG 1952 § 49 Abs 1, für erforderlich halten durfte.

4. Der Betriebsrat ist in der Auswahl der Personen, die er als Beisitzer für eine betriebliche Einigungsstelle nach BetrVG 1952 §§ 50, 56 benennen will, grundsätzlich frei. Dies gilt auch dann, wenn durch die Heranziehung einer bestimmten Person Kosten entstehen. Solche Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber nach BetrVG 1952 § 39 Abs 1.

5. Zieht der Betriebsrat als Beisitzer einen Gewerkschaftssekretär hinzu und ist es üblich, daß Gewerkschaftssekretäre die Tätigkeit als Beisitzer einer betrieblichen Einigungsstelle ohne Vergütung übernehmen, so muß der Betriebsrat, wenn er entgegen einer solchen Übung einem bestimmten Gewerkschaftssekretär eine Vergütung verspricht, den Arbeitgeber jedenfalls zuvor auf diese Lage und die dadurch entstehenden Kosten hinweisen. Trifft er eine solche Vergütungsabrede, ohne zuvor den Arbeitgeber zu verständigen und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, so handelt es sich im Sinne des BetrVG 1952 § 39 nicht um Kosten, deren Aufwendung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.11.1966; Aktenzeichen 7 BVTa 5/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518972

BAGE 19, 314-321 (LT1-5)

BAGE, 314

BB 1967, 1166 (LT1-5)

DB 1967, 1769 (LT1-5)

NJW 1967, 2377

NJW 1967, 2377 (LT1-5)

BetrR 1967, 326 (LT1-5)

SAE 1969, 119 (LT1-5)

AP § 39 BetrVG (LT1-5), Nr 7

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 19

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 19

ArbuR 1967, 186

EzA § 39 BetrVG, Nr 1 (LT1-5)

JuS 1968, 95

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtssicher handeln: Die Kündigung
Die Kündigung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch führt Sie Schritt für Schritt durch den Kündigungsprozess. Anhand konkreter Beispiele werden die zehn wichtigsten Kündigungsfälle erklärt. Rechtliche Tipps, Prüfschemata sowie Muster für Betriebsratsanhörungen und Kündigungsschreiben bieten Sicherheit und Arbeitserleichterung.


Niedersächsisches OVG P OVG L 1/67 (Schl.-H.)
Niedersächsisches OVG P OVG L 1/67 (Schl.-H.)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zahlung  Verfahrensgang VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 19.04.1967; Aktenzeichen PL 1/67)   Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren