Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von 7 Mitarbeiterinnen gem. § 99 Abs. 4 BetrVG
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 06.03.1985 (AZ: 20 BV 23/84) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligten sind sich uneins darüber, ob der Beteiligte Ziff. 2 mit Recht oder zu Unrecht die von der Beteiligten Ziff. 1 beantragte Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung von 7 Mitarbeiterinnen in Teilzeitarbeitsverhältnissen verweigert hat.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist ein Großunternehmen der Kfz.-Zulieferer-Branche (Zündkerzen, Zündungsteile, Glühkerzen, Funkentstörung, Lautsprecher, Autolampen). Zwischen dem 27.11.1984 und dem 05.12.1984 stellte sie insgesamt 7 Mitarbeiterinnen auf der Grundlage von im wesentlichen gleichlautenden Arbeitsverträgen (vgl. beispielsweise Bl. 16 und Bl. 33 d.A.) ein. Wegen der Ziff. 6, 7, 8 und 9 dieser Verträge wird auf Bl. 2 des angefochtenen Beschlusses (Bl. 66 d.A.) und auf die Verträge selbst verwiesen.
Die Beteiligte Ziff. 1 beantragte beim Beteiligten Ziff. 2 die Zustimmung zur Einstellung der genannten 7 Mitarbeiterinnen gem. § 99 Abs. 1 BetrVG und informierte ihn zugleich auch über die vorläufige Einstellung gem. § 100 BetrVG. Der Beteiligte Ziff. 2 verweigerte die beantragte Zustimmung im wesentlichen unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4 BetrVG (vgl. beispielsweise die Zustimmungsverweigerung vom 06.12.1984 in Bl. 11 bis 13 d.A., die bei allen 7 zur Einstellung anstehenden Mitarbeiterinnen identisch ist) und widersprach zugleich auch der vorläufigen Einstellung der 7 Arbeitnehmerinnen. D...