Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels. Einwand. Unmöglichkeit. Folgekündigung. Auflösungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn feststeht, dass dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Handlung nicht möglich ist.
Normenkette
ZPO §§ 888, 767
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 3 Ca 445/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 16.12.2003 – 3 Ca 445/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren, das sich zur Zeit in der Berufungsinstanz (7 Sa 20/03) befindet, u. a. über eine von der Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2002 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2003 ausgesprochene ordentliche Kündigung, eine von dieser mit Schreiben vom 10.02.2003 erklärte, auf verhaltensbedingte gestützte fristlose Kündigung, einen von ihr hilfsweise gestellten Auflösungsantrag sowie den Antrag des Klägers, als Leiter des Werks 4 der Beklagten in P. im Range eines Abteilungsleiters weiterbeschäftigt zu werden. Insoweit hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 22.08.2003 (ABl. 150 – 160), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 10.02.2003 noch durch die ordentliche Kündigung vom 30.10.2002 zum 30.04.2003 aufgelöst worden ist. Den Auflösungsantrag der Beklagten hat es als unstatthaft zurückgewiesen und dem Antrag des Klägers, als Abteilungsleiter des Werkes 4 in P. weiterbeschäftigt zu werden, unter Abweisung im Übrigen für die Zeit bis zum 30.01.2004 entsprochen. Die zeitliche Besc...