Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 09.03.2004 - 5 Ta 3/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels. Einwand. Unmöglichkeit. Folgekündigung. Auflösungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn feststeht, dass dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Handlung nicht möglich ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 767

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 16.12.2003; Aktenzeichen 3 Ca 445/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 16.12.2003 – 3 Ca 445/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren, das sich zur Zeit in der Berufungsinstanz (7 Sa 20/03) befindet, u. a. über eine von der Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2002 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2003 ausgesprochene ordentliche Kündigung, eine von dieser mit Schreiben vom 10.02.2003 erklärte, auf verhaltensbedingte gestützte fristlose Kündigung, einen von ihr hilfsweise gestellten Auflösungsantrag sowie den Antrag des Klägers, als Leiter des Werks 4 der Beklagten in P. im Range eines Abteilungsleiters weiterbeschäftigt zu werden. Insoweit hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 22.08.2003 (ABl. 150 – 160), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 10.02.2003 noch durch die ordentliche Kündigung vom 30.10.2002 zum 30.04.2003 aufgelöst worden ist. Den Auflösungsantrag der Beklagten hat es als unstatthaft zurückgewiesen und dem Antrag des Klägers, als Abteilungsleiter des Werkes 4 in P. weiterbeschäftigt zu werden, unter Abweisung im Übrigen für die Zeit bis zum 30.01.2004 entsprochen. Die zeitliche Besc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Zivilprozessordnung / § 888 Nicht vertretbare Handlungen
Zivilprozessordnung / § 888 Nicht vertretbare Handlungen

  (1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren