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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 05.03.2015 - 17 Ta 2/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren. Fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Partei muss sich auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. An das Vorliegen eines atypischen Falles, der im Rahmen von § 124 Abs. 1 ZPO nF eine Ermessensentscheidung eröffnet, dürfen unter Berücksichtigung des Charakters der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe keine sehr hohen Anforderungen gestellt werden.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, § 120a Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Aktenzeichen 5 Ca 109/14)

 

Gründe

I.

Der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 23.06.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 13.10.2014 wurde die Vergütung festgesetzt. Am selben Tag wurde eine Verfügung an die Antragstellerin direkt und an ihre Prozessbevollmächtigten versandt, in der es u. a. heißt:

"Die Entscheidung über zu leistende Zahlungen kann innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung der Rechtssache geändert werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums besteht die Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen ...

Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten muss mit einer Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechnet werden. Dies würde zu einer Nachzahlung der gesamten Kosten führen.

Das Gericht wird die Einhaltung dieser Pflichten von Amts wegen überprüfen.

...

Die Prozessvollmacht wirkt auch für das Überprüfungsverfahren fort. Sollte die Pro...

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